ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MOZIMTEC S. de R.L. de C.V.

Puebla, Puebla.

MÉXICO.


1. Geltungsbereich..

1.1 Alle Rechtsgeschäfte der Firma MOZIMTEC mit seinen Kunden werden grundsätzlich nach folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt.

1.2 Abweichungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen zwischen MOZIMTEC und dem Kunden schriftlich vereinbart werden.

2. Vertragsgegenstand.

2.1 Alle Angebote von MOZIMTEC erfolgen ausschließlich auf schriftliche Anfrage des Kunden und sind freibleibend. Sie gelten 30 Tage nach dem Datum des Angebots.

2.2 Ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots zustande.

2.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zum Aufgabenumfang müssen separat angeboten und schriftlich zwischen den Vertragsparteien genehmigt werden.

3. Rechnungen und Fristen.

3.1 Die Lieferung der Ergebnisse oder Produkte erfolgt nach dem im Vertrag genannten Termin.

3.2 Alle Preise beinhalten die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer des Landes. Verpackungs- und Versandkosten sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen.

3.3 MOZIMTEC ist berechtigt die angebotenen Preise anzupassen, wenn Vertragszeiten länger al 5 Monaten vereinbart wurden und eine landesspezifische Inflationsrate von mehr als 3,5% innerhalb dieser Zeit stattgefunden hat.

3.4 Eine Kündigung vor Beginn der Auftragsbearbeitung ist nicht gestattet. Kündigt der Kunde den Vertrag vor Beginn der Auftragsbearbeitung, ist der Dienstleister für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen.

3.5 Sämtliche Zahlungen sind 20 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4. Auftragsdurchführung.

4.1 Der Arbeitsumfang ist im vom Kunde erteilten Auftrag detalliert beschrieben.

4.2 MOZIMTEC wird den Kunden in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit informieren.

4.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

4.4 Der Kunde verpflichtet sich MOZIMTEC bei der Durchführung der Projekte, die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen, Auskünften, Unterlagen, Erfahrungen und Vorgaben an MOZIMTEC zur Verfügung zu stellen. Falls der Kunde Geräte oder Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, muss dies im Auftrag schriftlich festgehalten werden.

4.5 MOZIMTEC stellt zur Aufgabenerfüllung grundsätzlich das nötige Personal.

4.6 Kommt es zu einer Verzögerung des Liefertermins, weil der Kunde während der Projektarbeit oder Arbeitsdurchführung die notwendigen Vorgaben nicht rechtzeitig an MOZIMTEC überlassen hat, so ist diese Verzögerung durch MOZIMTEC nicht zu vertreten.

5. Eigentumsvorbehalt.

5.1 Alle gelieferten Ergebnisse im Rahmen der Auftragsumfangs bleiben Eigentum von MOZIMTEC bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen und Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden. Bei nicht vollständiger Bezahlung behält sich MOZIMTEC vor das geistige Eigentum der gelieferten Ergebnisse sich an zu eignen.

5.2 Alle vom Kunde gelieferten Unterlagen oder Gegenstände werden von MOZIMTEC bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderung und Verpflichtungen des Kunden zurückgehalten.

6. Verschwiegenheitspflicht.

6.1 MOZIMTEC verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

6.3 Die Vertragsparteien müssen bei Auftragserteilung eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen, in dem sie sich verpflichten, sämtliche Unterlagen, Informationen oder technisches Know How nicht an Dritte zu unterbreiten.

6.4 MOZIMTEC und der Kunde müssen für einen sicheren Aufbewahrungsort sämtlicher vertraulichen Information sorgen.

6.5. Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung sind strafbar.

7. Gewähleistung.

7.1 Jede Fehler, der MOZIMTEC zuzuschreiben ist, wird von MOZIMTEC unverzüglich auf eigene Kosten behoben.

7.2 Für Fehler, die durch falsche Angaben, Vorgaben seitens des Kunden gemacht werden, übernimmt MOZIMTEC keine Gewährleistung.

7.3 Die Gewährleistungfrist für sämtliche Leistungen ist auf 2 Monate begrenzt.

7.4 In Falle von Prototypen übernehmen wir keine Haftung, wenn das Teil nicht ordnungs- und funktionsgerecht eingesetzt wird. Auch für Handlingsschäden übernehmen wir keine Garantie.

8. Haftungsausschluß.

8.1 Nur im Falle der groben Fahrlässigkeit ist MOZIMTEC zum Schadenersatz verpflichtet. Hierzu gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 MOZIMTEC ist in keiner Weise zum Schadenersatz im Rahmen der Produkthaftung verpflichtet. Die Verantwortung liegt ausschließlich beim Vertreiber des Produkts.

8.3 Entstehen kleine fahrlässige Schäden, die nicht bei Vertragsabschluss vorhersehbar oder erkennbar waren, so übernimmt MOZIMTEC für diesen Fall keine Haftung.

8.4 MOZIMTEC haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund der Verwendung der Resultate aus Studien, Untersuchungen entstehen.

8.5 Schadensersatzansprüche verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.

9. Gerichtsstand.

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist Puebla, MÉXICO.